Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Wir arbeiten ausschließlich auf Grund unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von den allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
§ 2 Anwendungstechnische Hinweise, Angaben über Produkteigenschaften, Bestellungen von getönten Materialien
(1) Anwendungstechnische Hinweise, Empfehlungen, Ratschläge, Vorschläge und Verarbeitungshinweise, die WFF Farben in Wort und/oder Schrift zur Unterstützung des Kunden, Anwenders oder Verarbeiters gibt, erfolgen entsprechend unserem jeweiligen Kenntnisstand. Diese sind unverbindlich und entbinden unseren Kunden, Anwender oder Verarbeiter in keinem Fall von der Verpflichtung, sich von der Eignung unserer Erzeugnisse für den jeweiligen Verwendungszweck mit der gebotenen Sorgfalt selbst zu Überzeugen. Insbesondere für folgende Punkte können wir keine Gewährleistung übernehmen: - ungeeignete Untergründe - ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - chemische, elektrische, elektrochemische Einflüsse, sofern sie nicht von uns zu verantworten sind - geringe, branchenübliche Farbabweichungen der Werte innerhalb der Anforderungen von Güterrichtlinien oder Normen sind ( z.B. BFS-Merkblatt Nr. 25) - unterlassene Probeentnahmen zur Feststellung der Richtigkeit der gelieferten Ware bezüglich Art und Farbton - handelsübliche Abweichungen der Lieferung in Gewicht, Beschaffenheit und Farbe - technisch nicht vermeidbare, handelsübliche Abweichungen in Qualität, Farbe, Gewicht und Beschaffenheit der Lieferung von eventuellen Mustern, Vorlagen und Farbkarten.
§ 3 Lieferung, Fristen, Warenrückgabe,
Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen erst nach Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers z.B. Bereitstellung von Muster, benötigte Unterlagen, Freigaben usw.) voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und bei allen unvorhersehbaren und/oder unabwendbaren bei Vertragsabschluss uns nicht bekannten Hindernissen, die WFF Farben nicht zu vertreten hat. Das gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten, welche wir nicht zu vertreten haben, sowie bei behördlichen Maßnahmen. Den Beginn und das Ende derartiger Hindernisse teilt WFF Farben baldmöglichst seinem Kunden mit, sollte die Behinderung mehr als drei Monate andauern, kann WFF Farben als auch der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Schadensansprüche sind insoweit ausgeschlossen.
Bei Sonderanfertigungen oder bei Bestellungen von getöntem Material sind Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% branchenüblich und gelten als vereinbart.
WFF Farben ist zu Teilleistungen und Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
Ein Fixgeschäft kommt nur zustande, wenn bei Vertragsabschluss dieser eindeutig als Fixgeschäft deklariert ist und dieser nur mit der Einhaltung der fest bestimmten Lieferungszeit steht und fällt. Der Vertrag bedarf der Schriftform und muss alle geforderten Schadensansprüche, bei nicht Einhaltung des Liefertermins, seitens des Kunden enthalten. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an.
Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk oder ein Lager verlässt; wird die Ware nicht versandt, genügt die Anzeige unserer Lieferbereitschaft.
Die Mindestabnahmemenge zur frachtfreien Lieferung beträgt eine Vollpalette sortenrein.
WFF Farben nimmt die vom Kunden angenommenen Waren grundsätzlich nicht zurück. Ausnahmen: a) mängelbedingte Rücknahme gemäß § 8., b) Bei WFF-Standardware (nicht vermischt oder getönt) wenn das Lieferdatum nicht länger als 1 Monat zurückliegt, können Warenrückgaben durch den Kunden von uns kulanzweise akzeptiert werden. Je nach Zustand der Ware werden 10 % vom Nettowert abgezogen. Der Abzug kann höher oder niedriger ausfallen. Der Erstattungsbetrag wird dem Kundenkonto soweit vorhanden gutgeschrieben und nicht ausbezahlt.
§ 4 Fracht, Gefahrenübergang, Paletten
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird ist die Lieferung ab drei Vollpaletten jeweils sortenrein frachtfrei. Bei zwei Vollpaletten werden 30 Prozent der Frachtkosten an den Kunden weiterberechnet. Bei einer Vollpalette werden 60 Prozent der Frachtkosten an den Kunden weiterberechnet.
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Der Versand erfolgt nicht versichert auf Gefahr des Kunden. Eine Versicherung wird nur auf Kundenwunsch veranlasst.
Der Kunde hat sogleich nach Erhalt der Ware, an dem vereinbarten Abnahmeort diese zu überprüfen. Mit geleisteter Unterschrift wird die schadensfreie Entgegennahme der Ware bestätigt. Frachtschäden sind sofort bei Anlieferung dem Spediteur schriftlich zu quittieren und uns sofort mitzuteilen.
Die Ware wird in der Regel auf Europaletten ausgeliefert, welche bei Annahme mit dem Spediteur getauscht werden müssen. Wenn der Kunde keine oder nur einen Teil der angelieferten Paletten tauschen kann, werden die fehlenden Europaletten nachträglich mit 12,90 € in Rechnung gestellt. Erfolgt die Rückgabe zu einem späteren Zeitpunkt (innerhalb eines Monats), wird der Wert der berechneten Paletten ihrem Kundenkonto wieder gutgeschrieben.
§ 5 Preise und Zahlung
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk zuzäglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf eines der auf der Rechnung genannten Bankkonten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht bzw. Maut und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Rechnung sofort zur Zahlung fällig. In den Rechnungen können wir ein Zahlungsziel bestimmen. Die ein- oder mehrmalige Einräumung eines Zahlungszieles gilt nur für diese Rechnungsbeträge und nicht für zukünftig oder bereits bestehende andere Forderungen. Verzugs-zinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet bei Unternehmen, ansonsten 5% über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Angemessene Preisänderungen wegen Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.
Für Rücklastschriften erheben wir Protestkosten in Höhe von 15 € je Rücklastschrift.
§ 6 Verzug
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Im Falle des Annahmeverzuges werden sämtliche offene Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Wir haften im Fall des Lieferverzuges infolge einfacher Fahrlässigkeit für jede vollendete Woche im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 1% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes. Macht der Kunde Schadensansprüche geltend, ist dieser auf 10% des Liefer- bzw. Leistungswertes begrenzt. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen Lieferverzuges bleiben unberührt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Fixgeschäften siehe §3 Abs. (5).
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Gerät der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Verpflichtung in Zahlungsverzug, ist WFF Farben berechtigt die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die durch die Rücknahme entstehenden Kosten für Lagerung und Fracht trägt der Kunde. WFF Farben ist berechtigt eine Gutschrift über die Vorbehaltsware zu erteilen. Die Höhe der Gutschrift wird auf 50% des Netto-Fakturenwertes begrenzt.
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegen Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
§ 8 Gewährleistung und Mängelrüge
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffanspruch) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, ins- besondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
Weitergehende oder andere als hier in § 8 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen Mangels sind ausgeschlossen.
Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahräbergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Werden Grundierungen, Zusätze oder sonstige Komponenten, welche nicht in unserem technischen Merkblatt empfohlen wurden, beigemischt oder zusammen mit ihm verwendet, können wir keine Gewährleistung für die von uns zugesicherten Eigenschaften übernehmen.
§ 9 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 10 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass durch die Art der Nutzung keine Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.
Der Kunde versichert, dass er zur Verwendung aller der WFF Farben GmbH übergebenen Vorlagen/Bilder berechtigt ist und dass diese Vorlagen/Bilder von Rechten Dritter frei sind. Sollte der Kunde entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein oder sollten die Vorlagen/Bilder nicht frei von Rechten Dritter sein, so stellt der Kunde die WFF Farben GmbH im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. WFF Farben GmbH übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten Dritter, wenn dies im Zusammenhang mit Vorlagen/Bildern geschieht, die der Kunde der WFF Farben GmbH übergeben hat.
§ 11 Sonstiges
Dieser Vertrag und die gesamte Rechtsbeziehung der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Ansbach.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelungen eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfällt.
Stand August 2014